Mehr Informationen für Verbraucher - Bundeskabinett novelliert Verbraucherinformationsgesetz
Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes wird ausgeweitet.
Das Bundeskabinett hat gestern die Novellierung des (VIG) beschlossen. Mit Hilfe des Verbraucherinformationsgesetzes können Verbraucher gegenüber Behörden eine konkrete Auskunft zu bestimmten Produkten oder verbraucherrelevanten Sachverhalten verlangen. In Zukunft fallen darunter nicht nur Informationen über Lebens- und Futtermittel und Bedarfsgegenstände (Kleidung, Spielwaren, Reinigungsmittel), sondern auch technische Verbraucherprodukte im Sinne des künftigen Produktsicherheitsgesetzes. U. a. werden durch die Ergänzung des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches die Behörden in Deutschland verpflichtet, Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung über alle Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen von sich aus aktiv zu veröffentlichen. Auch sonstige erhebliche bzw. wiederholte Rechtsverstöße zum Beispiel gegen Kennzeichnungs- und Hygienevorschriften sind in Zukunft zwingend zu veröffentlichen, wobei in allen Fällen grundsätzlich Anhörungen der Wirtschaftsbeteiligten vorgesehen sind.
Anhörungsverfahren werden gestrafft
Die Anhörungsverfahren und die Regelungen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden gestrafft und effizienter ausgestaltet. Während bisher verbindlich eine Frist zur schriftlichen Anhörung von einem Monat galt, können diese zukünftig auch kurzfristig und mündlich erfolgen. Bei Rechtsverstößen und in anderen besonders dringlichen Fällen kann von den zuständigen Behörden sogar ganz von einer Anhörung abgesehen werden. Künftig gibt es einen formlosen Informationsanspruch - auch eine Antragstellung durch E-Mail oder Telefon ist möglich.
Amtliche Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachung müssen veröffentlicht werden
Künftig müssen die amtlichen Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachung bei allen Messergebnissen, die Grenzwerte, Höchstmengen oder Höchstgehalte betreffen, herausgegeben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Grenzwerte überschritten worden sind oder nicht. Bei Rechtsverstößen wird zusätzlich klargestellt, dass die komplette Lieferkette offengelegt werden muss. Generell gilt ab jetzt: Ein Geheimnisschutz kommt nicht in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an einer Herausgabe der Information überwiegt. Künftig werden einfachere Anfragen mit einem Verwaltungsaufwand bis zu 250 € beziehungsweise alle Anfragen zu Rechtsverstößen mit einem Verwaltungsaufwand bis zu 1.000 € bundesweit einheitlich kostenfrei beantwortet. Über diese Freigrenzen hinaus gilt das Prinzip der Kostendeckung, das heißt unabhängig vom wirtschaftlichen Wert, den eine Auskunft zum Beispiel für Medien hat, muss lediglich der tatsächlich entstandene Verwaltungsaufwand ausgeglichen werden.
- Kommentieren
- 2937 Aufrufe