Ungleichbehandlung von Kindern bei Ausschluss gesetzlicher Krankenversicherung ist verfassungsgemäß
Familienversicherung schließt Kinder bei privatversichertem Elternteil aus
Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) hat gestern entschieden, dass der Ausschluss von Kindern verheirateter Eltern aus der beitragsfreien gesetzlichen Krankenversicherung verfassungsgemäß ist. § 10 Absatz 3 SGB V schreibt dies vor, wenn das Gesamteinkommen des Elternteils, der nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, höher ist als das des Mitglieds und bestimmte, im Gesetz festgelegte Einkommensgrenzen überstiegen werden. Durch die Regelung werden verheiratete Elternteile bei Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen gegenüber unverheirateten Elternteilen schlechter gestellt, da bei ihnen ein solcher Ausschluss nicht erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits am 12.02.2003 (Az.: 1 BvR 624/01) entschieden, dass die Ausschlussregelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Jetzt hatte eine vierfache Mutter, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und mit einem selbständigen Rechtsanwalt verheiratet ist, erneut den Klageweg durch alle Instanzen beschritten.
Verfassungsbeschwerde abgelehnt
Das BverfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da sie unbegründet sei. Die Karlsruher Richter halten damit an ihrer Rechtsprechung von 2003 fest, dass die Ungleichbehandlung verheirateter Elternteile gegenüber unverheirateten Elternteilen im Hinblick nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Grundrecht auf Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) verstoße. Die Ungleichbehandlung von Ehen und eheähnlichen Lebensgemeinschaften mit Kind finde hier ihre Rechtfertigung nach wie vor in der Befugnis des Gesetzgebers, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Eine Ausschlussregelung, die sich in gleicher Versicherungs- und Einkommenskonstellation auch auf Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erstreckte, wäre für die Krankenkasse nicht handhabbar. Für sie würde es eine faktisch nicht zu leistende Aufgabe darstellen, kontinuierlich zu prüfen, ob eine solche Lebensgemeinschaft besteht, immer noch oder wieder besteht. Demgegenüber ist die Ehe ein rechtlich klar definierter und leicht nachweisbarer Tatbestand. Die punktuelle gesetzliche Benachteiligung bei Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen sei hinzunehmen, weil sie bei einer Gesamtbetrachtung der gesetzlichen Regelung nicht schlechter gestellt sind als Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft (BverfG, Urteil vom 14.07.2011; Az.: 1 BvR 426/11
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