Familienangehörige haben bei Renovierungsarbeiten keinen Unfallversicherungsschutz
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat jetzt über die Inanspruchnahme der gesetzlichen Unfallversicherung von Familienangehörigen bei Eigenbauarbeiten entschieden. Ein Student hatte 2004 bei Umbauarbeiten am Hause seiner Eltern geholfen und sich dabei mit dem Hammer ein Fingergelenk verletzt. Obgleich er seit Oktober 2003 in Frankfurt studierte, hatte er seinen Erstwohnsitz noch immer bei seinen Eltern in Nordrhein-Westfalen. Die Unfallkasse lehnte eine Entschädigung mit der Begründung ab, dass es sich um eine Gefälligkeitsleistung unter Verwandten handele.
Die Richter beider Instanzen gaben der Unfallkasse Recht. Zwar könnten auch unentgeltliche Tätigkeiten unter Verwandten arbeitnehmerähnlich sein. Versicherungsschutz bestehe jedoch nicht, wenn es sich aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen um einen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst oder eine Tätigkeit handele, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden und Nachbarn üblich und zu erwarten sei. Dies gelte in besonderem Maße für Eltern-Kind-Beziehungen und zwar auch dann, wenn die Kinder volljährig seien und nicht mehr ständig im Haushalt der Eltern wohnten. Daher sei die Mitarbeit des klagenden Studenten nicht gesetzlich unfallversichert. Die Umbauarbeiten am Eigenheim sollten zur Kostenersparnis in Eigenleistung erbracht werden. Dabei hätten die Eltern, die das Studium ihres Sohnes finanziell unterstützten und ihm in ihrem Haus kostenlos Unterkunft gewährten, dessen Hilfe erwarten können. Auch seien 30 Stunden Mitarbeit während der Semesterferien dem jungen Mann durchaus zumutbar gewesen (Hessisches LSG, Urteil vom 15.03.2011; Az.: L 3 U 90/09).
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