Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zum Grauen Kapitalmarkt
Vermögensanlagen am Grauen Kapitalmarkt (z.B. geschlossene Fonds) werden zukünftig stärker reguliert und in den Fokus der Finanzaufsicht gerückt. Bundesfinanzministerium und Bundeswirtschaftsministerium haben jetzt gemeinsam einen Gesetzesvorschlag in das Kabinett eingebracht, durch den die Rechte der Anleger gegenüber Anbietern und Vertriebstellen sogenannter „Graumarktprodukte“ erheblich gestärkt werden. Ziel des Gesetzes ist es, durch eine schärfere Produktregulierung und erhöhte Anforderungen an den Vertrieb von Graumarktprodukten, die Informationsbasis für oftmals weit reichende Investmententscheidungen zu verbessern.
- Künftig sollen Anleger nunmehr einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf Kohärenz und Widerspruchsfreiheit geprüften Verkaufsprospekt verlangen können, der auch Angaben zur Zuverlässigkeit von Emittenten und bestimmte Vorstrafen enthält. Ebenso werden Anbieter von „Graumarktprodukten“ vergleichbar wie bei den schon regulierten offenen Investmentfonds zukünftig ein Kurzinformationsblatt (sog. „Beipackzettel“) erstellen müssen, das auf bis zu drei DIN-A4-Seiten kompakt Chancen und Risiken einer Vermögensanlage erläutert. Unabhängig von ihrer Größe sollen Emittenten von Vermögensanlagen zukünftig auch verpflichtet werden, einen Jahresabschluss zu erstellen und prüfen zu lassen.
- Bei dem Regulierungsansatz des Produkts einer Vermögensanlage wurden auch bereits erste Vorgaben der bevorstehenden europäischen Richtlinie zu Managern alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) berücksichtigt.
- Finanzanlagenvermittler und bei Vermittlung und Beratung mitwirkende Beschäftigung müssen zukünftig ihre Sachkunde durch eine entsprechende Prüfung oder eine gleich gestellte Berufsqualifikation nachweisen. Voraussetzung für eine Zulassung als Finanzanlagenvermittler soll künftig zudem der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und die Eintragung in dem bereits für Versicherungsvermittler geführten öffentlichen Vermittlerregisters sein. Außerdem sollen die Vermittler künftig strengere Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten einhalten.
- Ferner enthält der Gesetzentwurf eine Verlängerung der Verjährungsfrist bei der Prospekthaftung. Bislang konnten Haftungsansprüche wegen fehlerhafter oder fehlender Prospekte eines Anlegers bereits nach einem Jahr verjähren. Künftig gilt hier eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Außerdem sollen die Voraussetzungen für eine Haftung für fehlerhafte oder fehlende Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen erleichtert werden.
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