Aufpassen – Ohne Rechnung verjähren ärztliche Honoraransprüche nicht
Das Amtsgericht (AG) München hat jetzt eine Entscheidung veröffentlicht, nach der der private Vergütungsanspruch eines Arztes grundsätzlich erst mit Erteilung einer Gebührenrechnung fällig wird – dann beginnt auch die Verjährungsfrist zu laufen. Ein Privatpatient hatte sich von Juni 2003 bis September 2004 in fachärztlicher Behandlung befunden. Über diese Behandlungen wurden ihm zwei Rechnungen ausgestellt. Eine datierte vom Dezember 2006 und lautete auf 1.500 €. Die andere wurde im Dezember 2007 erstellt. Der Forderungsbetrag betrug hier 800 €. Der Patient bezahlte beide Rechnungen nicht, die Forderungen des Arztes seien verjährt. Das sah dieser nicht so und beantragte im Dezember 2009 einen Mahnbescheid, gegen den der Patient sofort Widerspruch einlegte.
Das AG gab dem Arzt Recht und verurteilte den Patienten zur Zahlung des Honorars. Eine Verjährung der Forderungen sei nicht eingetreten. Ein Anspruch aus einem ärztlichen Dienstvertrag verjähre zwar eigentlich innerhalb von 3 Jahren; die Verjährungsfrist beginne normalerweise mit Ende des Jahres an zu laufen, in dem der Anspruch entstanden und fällig sei. Entstehen und Fälligkeit würden in diesem Fall aber auseinanderfallen. Nach der Sondervorschrift des § 12 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sei nämlich die Erteilung einer ordnungsgemäßen Gebührenrechnung Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruches. Abzustellen sei daher auf die Daten der Rechnungen (Dezember 2006 und Dezember 2007). Durch die Einreichung des Mahnbescheids im Dezember 2009 sei die Verjährung der Forderung aus 2006 gehemmt gewesen, die Forderung aus 2007 sei noch nicht verjährt. Eine Verwirkung der Forderung komme auch nicht in Betracht. Der bloße Zeitablauf alleine sei nicht ausreichend, eine solche anzunehmen. Hinzutreten müssten weitere Umstände. Solche, insbesondere ein Verhalten des Arztes, aus dem der Patient hätte schließen können, dass er die Forderung überhaupt nicht mehr geltend machen würde, seien hier nicht vorgetragen (AG München, Urteil vom 28.09.2010; Az.: 213 C 18634/10).
Das Gericht merkt hierzu ergänzend an, dass die Erteilung einer Rechnung normalerweise keine Fälligkeitsvoraussetzung sei, auch wenn der Schuldner einen Anspruch auf Rechnungsstellung hat. Es gebe aber Sondervorschriften, die die Fälligkeit an eine Rechnung knüpfen (z.B. Werklohnforderungen i. S. d. VOB/B 16 Nr.3, Architektenhonorare, Arzthonorare oder Nachforderungsansprüche von Versorgungsunternehmen. Werde überhaupt keine Rechnung erteilt, seien solche Forderungen praktisch unverjährbar.
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