Einstweilige Verfügung: LG Köln verbietet Hartz IV-Empfänger Teilnahme am Lotto
Das Landgericht (LG) Köln hat laut einem Bericht der „Westdeutschen Allgemeine“ in einer einstweiligen Verfügung am 09.03.2011 der Westdeutschen Lotterie GmbH (Westlotto) untersagt, Hartz-IV-Empfängern „die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen . . . zu ermöglichen“. Dazu zähle auch das Lotto-Spiel. Laut Zeitungsbericht habe der Gerichtssprecher, Dr. Dirk Eßer diese Entscheidung bestätigt. Konkret werde Westlotto auferlegt, keine Spiel- oder Wettscheine oder Rubbellose an Personen zu verkaufen, die „Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen stehen, insbesondere Hartz-IV-Empfänger sind“. Für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung drohe ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monaten Haft. Die einstweilige Verfügung war von einem privaten Glücksspielanbieter mit Sitz auf Malta beantragt worden, der in Deutschland Sportwetten anbietet. Hintergrund für die Verfügung sei der seit 2008 geltende Glücksspielstaatsvertrag, der die Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Glücksspielen festlegt. Hauptziel des Vertrages ist es, die Spielsucht zu bekämpfen.
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