Hartz IV: Getrennt lebender Vater hat Anspruch auf größere Wohnung
Wenn ein langzeitarbeitsloser Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind regelmäßig wahrnimmt, kann dies laut Sozialgericht (SG) Dortmund den Umzug in eine größere Wohnung rechtfertigen. Im Ausgangsfall ging es um einen Bezieher von Arbeitslosengeld II, dessen elfjährige Tochter jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien mit ihm in seiner 40qm großen Wohnung verbringt. Das Jobcenter lehnte eine Zusicherung für die Übernahme der Kosten einer 64 qm großen Wohnung ab, weil der Umzug in eine neue Unterkunft nicht notwendig sei.
Auf Antrag des Vaters verpflichtete das SG das Jobcenter im Wege einer einstweiligen Anordnung, die begehrte Zusicherung zu erteilen. Zur Begründung führte das Gericht an, dass der Umzug in die größere Wohnung erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft mit einer Kaltmiete von 259,89 € angemessen sei. Es handele sich bei dem Antragsteller und seiner Tochter um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, für die eine Wohnung von 40qm zu klein sei. Dies gelte umso mehr, als es sich um einen Vater und eine elfjährige Tochter handele, die ein zumindest kleines eigenes Zimmer benötige. Die Kaltmiete der neuen Wohnung liege nur geringfügig über dem in Dortmund für eine Person angemessenen Mietzins (246,28 €). Der Mehrbetrag von 13,61 Euro entspreche rechnerisch einer zusätzlichen Fläche von 2,6 qm und sei angemessen, um eine dem Kindeswohl Rechnung tragende Ausgestaltung des Umgangsrechts zu gewährleisten. Die Eilbedürftigkeit zum Erlass der einstweiligen Anordnung begründet das Sozialgericht damit, dass die Zusicherung der Kostenübernahme auf ein konkretes Wohnungsangebot begrenzt sei und dieses nicht für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens aufrecht erhalten werde. Die streitgegenständliche größere Wohnung sei nur bis zum 31.12.2010 reserviert und könne ab dem 01.01.2011 gemietet werden (SG Dortmund, Beschluss vom 28.12.2010, Az.: S 22 AS 5857/10 ER).
- Kommentieren
- 3777 Aufrufe