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Immobilienfonds: Widerruf eines Gesellschaftsbeitritts nach Haustürwiderrufsgesetz zulässig

16. Juli 2010

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft auch im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Gesellschaftsbeitritts nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) Anwendung findet. Der Beklagte hatte 1991 aufgrund von Verhandlungen, die in seiner Privatwohnung geführt worden sind, seinen Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erklärt. In einem Vorprozess forderte die Geschäftsführerin der GbR von ihm die Zahlung von Nachschüssen, die die Gesellschafterversammlung der GbR zur Beseitigung von Unterdeckungen beschlossen hatte. Im Laufe des Verfahrens hat der Beklagte seine Mitgliedschaft in der GbR fristlos gekündigt und die Beitrittserklärung nach HWiG widerrufen. Im Laufe einer Vielzahl von damit zusammenhängenden Gerichtsverfahren richtete der BGH ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Dieser entschied ( Az.: C-215/08), dass die Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Haustürgeschäfte-RL) grundsätzlich auch auf den Beitritt zu einer Personengesellschaft anwendbar ist, wenn der Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen. Zugleich stehe die Richtlinie einer Rückabwicklung eines wirksam widerrufenen Gesellschaftsbeitritts nach den Grundsätzen der im deutschen Recht anerkannten Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegen, auch wenn dadurch der Verbraucher möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhalte oder sich am Verlust des Fonds beteiligen müsse. Nach dem Urteil des EuGH bleibt daher die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar (BGH, Urteil vom 12.07.2010;  Az.: II ZR 292/06).

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Widerruf, Kündigung, Kapitalanlage, II ZR 292/06, Haustürgeschäft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gesellschaft, GbR, EuGH, C-215/08, Beitritt, Immobilienfonds
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