Streit um Kündigungsschutzrecht beim Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers
Im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH kann laut Bundesgerichtshof (BGH) vereinbart werden, dass die Regeln des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zu Gunsten des Organmitglieds gelten sollen. In einem solchen Fall ist durch Auslegung des Vertrages festzustellen, ob sich die GmbH gegen Abfindung aus dem Vertrag lösen kann Im Ausgangsfall hatte der Geschäftsführer mit der GmbH vereinbart, dass sein Vertrag mit einer Kündigungsfrist von neun Monaten zum Quartalsende gekündigt werden kann. Für die Kündigung sollten die Bestimmungen des deutschen Kündigungsschutzrechts gelten. Das Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibe unberührt. Nachdem es zu Unstimmigkeiten gekommen war, berief die GmbH den Geschäftsführer ab und kündigte den Anstellungsvertrag fristlos und zudem fristgerecht.
Der BGH gab der GmbH Recht. Vertragspartner könnten auch bei einem freien Dienstvertrag vereinbaren, dass arbeitsrechtliche Regeln gelten sollen. Voraussetzung sei nur, dass dadurch die Organstellung des Geschäftsführers nicht ausgeweitet wird. Die Gesellschafter müssen immer die Möglichkeit haben, den Geschäftsführer als Organ abzuberufen. Daran sind sie nicht gehindert, auch wenn sie im Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer Kündigungsschutz vereinbaren. Der Umfang des Kündigungsschutzes für den GmbH-Geschäftsführer ergebe sich hier aus der vertraglichen Abrede. Ob die GmbH insgesamt mehr als zehn Mitarbeiter hat, spielt keine Rolle, wenn im Anstellungsvertrag klar zum Ausdruck kommt, dass der Kündigungsschutz wie bei Arbeitnehmern geltend soll. Der BGH hat zudem bejaht, dass auch ein Zivilgericht auf Antrag den Anstellungsvertrag gegen Abfindung auflösen kann (BGH, Urteil vom 10.5.2010; II ZR 70/09).
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