Ehemann kann Entschädigungsansprüche seiner Frau wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend machen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Reisender Ansprüche auf eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wirksam auch für Mitreisende geltend machen kann, für die er die Reise im eigenen Namen mitgebucht hat. Der Kläger hatte für seine Ehefrau und sich eine Donaukreuzfahrt gebucht. Drei Wochen vor Reisebeginn sagte der Veranstalter die Reise ab und bot eine Umbuchung oder wahlweise die Stornierung der Reise an. Der Kläger entschied sich für die Stornierung und beanspruchte unter anderem Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die "ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau" zustehe. Später trat seine Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit an ihn ab. Der Veranstalter zahlte daraufhin eine Entschädigung von 50 Prozent für eine Person. Die Entschädigung für die Ehefrau lehnte er mit der Begründung ab, dieser Anspruch sei nicht wirksam innerhalb der Frist von einem Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend gemacht worden. Die Vorinstanzen und der BGH gaben dem Rentner Recht. Die gesetzliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ist gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb dieser Frist von einem vollmachtlosen Vertreter gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht und dies später genehmigt wird. Hierzu muss die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgen (BGH, Urteil vom 26.05.2010; Az.: Xa ZR 124/09).
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