Internetanbieter muss für persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte von eingebundenen RSS-Feeds haften
Wenn ein Webseitenanbieter RSS-Feeds eines Dritten auf seiner Internetseite einbindet, muss er laut Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin für darin enthaltene Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf Unterlassen haften. Anders als der Betreiber eines elektronischen Forums verbreite er den gezeigten Inhalt nicht nur rein technisch, sondern als „Herr des Angebots“ zu eigen. Es genüge nicht, allgemein auf einen Haftungsausschluss hinzuweisen, um sich von den übernommenen RSS-Feeds ernsthaft zu distanzieren Im entschiedenen Fall hatte Betreiber eines sogenannten Social-News-Dienstes die von einer Zeitung bezogene Meldung über eine angebliche Liebesaffäre eines Sportlers mit der Klägerin wiedergegeben. Diese sah sich in ihrem Persönlichkeitsrecht und ihrer Privatsphäre verletzt. Nach einer Abmahnung entfernte der Betreiber zwar den Text, gab jedoch keine diesbezügliche Unterlassungserklärung ab. Der Betreiber berief sich auf das Haftungsprivileg des Telemediengesetzes (TMG), wonach er lediglich als Client von RSS-Feeds fremde und eindeutig mit einem Herkunftsnachweis versehene Inhalte verbreitet habe. Auf die Information selbst habe er keinen Einfluss gehabt und sich die Meldung nicht zu eigen gemacht.
Dies sah das Gericht anders. Die Berichterstattung verletze die Frau in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der Angebotsbetreiber hafte dafür als Mitstörer. Dabei komme es nicht darauf an, ob er die Meldung sowie ihre Rechtswidrigkeit kannte und ihn ein Verschulden traf. Anders als der Betreiber eines Diskussionsforums sei er nämlich verpflichtet, Beiträge vor der Veröffentlichung auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen (LG Berlin, Urteil vom 27.04.2010; Az.: 27 O 190/10).
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