BGH: Flexible Preisangabe in Reiseprospekt ist zulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern entschieden, dass ein "tagesaktuelles Preissystem", bei dem sich der Reiseveranstalter in seinem Prospekt für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzu- und -abschläge bis zu 50 € vorbehält, nicht gegen geltendes Preisrecht verstößt. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte den Reiseveranstalter TUI wegen der Preisangaben in einem Prospekt für Pauschalreisen verklagt. In dem Prospekt wurde im Zusammenhang mit der Angabe der Kosten für den Hotelaufenthalt und den Flug auf eine Übersicht Bezug genommen, aus der sich für ein bestimmtes Reiseziel ein Grundpreis ergab. Hinsichtlich der Zu- oder Abschläge für den jeweiligen Abflughafen verwies der Prospekt darauf, dass sich der Preis je nach Buchungszeitpunkt und Abflughafen um 50 € pro Flugstrecke erhöhen oder ermäßigen könne. Diese Zu- oder Abschläge könnten tagesaktuell beim Reisebüro erfragt werden.
Das Landgericht hatte die TUI antragsgemäß verurteilt, das Oberlandesgericht die Klage dagegen abgewiesen. Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Das Oberlandesgericht hatte allerdings zu Unrecht angenommen, dass die beanstandete Werbung schon deswegen zulässig ist, weil einzelne vom Verbraucher zu tragende Preiskomponenten zum Zeitpunkt der Werbung noch nicht bekannt waren. Die beanstandete Werbung der Beklagten enthält jedoch einen Preisanpassungsvorbehalt, der jedenfalls nach der seit 1. November 2008 geltenden Regelung der BGB-InfoV zulässig ist. Ein solcher Vorbehalt ermöglicht den Reiseveranstaltern bei katalogbasierten Angeboten eine größere Preisflexibilität, wie sie beim Internetvertrieb ohne weiteres bestehe (BGH, Urteil vom 29.10. 2010; Az.: I ZR 23/08).
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