Krankenkasse kann Kostenbeteiligung von Verletztem bei Unfall nach Trunkenheitsfahrt verlangen
Für die Behandlungskosten nach einem Verkehrsunfall kann die gesetzliche Krankenkasse laut Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau von ihrem Mitglied eine finanzielle Beteiligung verlangen und das Krankengeld kürzen. Der Versicherte war volltrunken und mit Cannabisrückständen im Blut mit dem Auto verunglückt. Die Behandlungskosten und das gezahlte Krankengeld beliefen sich auf 10.000 €. Er wurde rechtskräftig wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Die Krankenkasse forderte daraufhin 20% der Kosten sowie einen Teil des Krankengelds zurück. Das Sozialgericht hat die dagegen gerichtete Klage des Versicherten abgewiesen. Nach Ansicht der Richter sei die Kostenbeteiligung zu Recht erfolgt. Wer vorsätzlich eine Straßenverkehrsgefährdung begehe, könne an den Behandlungskosten beteiligt werden und müsse anteilig das Krankengeld zurückzahlen. Eine Kostenbeteiligung von 20% sei angemessen, zumal der Versicherte seine Einkommensverhältnisse nicht offen gelegt habe (SG Dessau-Roßlau, Urteil vom 24. 02. 2010; Az.: S 4 KR 38/08 noch nicht rechtskräftig).
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