Persönlichkeitsverletzung im Internet: BGH lässt Klage gegen New York Times zu
Die deutschen Gerichte sind laut aktueller Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) für Klagen wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel international zuständig, wenn dieser deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist. Der in Deutschland wohnhafte Kläger nimmt die Verlegerin der Tageszeitung "The New York Times" eines 2001 in den Internetauftritt der Zeitung eingestellten und dort zum Abruf bereit gehaltenen Artikels, durch den er sich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, auf Unterlassung in Anspruch. Für Klagen aus unerlaubten Handlungen sei das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Der Erfolgsort der Persönlichkeitsrechtsverletzung liege in Deutschland, weil dort der Eingriff in das geschützte Rechtsgut drohe. Der angegriffene Artikel weise einen deutlichen Inlandsbezug auf, der ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an seiner Kenntnisnahme nahe legt. Vor allem werde der in Deutschland wohnhafte Kläger namentlich genannt, ihm werden unter Berufung auf Berichte europäischer Strafverfolgungsbehörden Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt. Es wird behauptet, seine Firma in Deutschland sei ausweislich der Berichte deutscher Strafverfolgungsbehörden Teil eines Netzwerkes des internationalen organisierten Verbrechens. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, dass der Artikel im Inland zur Kenntnis genommen wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war und ist die Online-Ausgabe der Zeitung auch in Deutschland abrufbar. Es seien 14.484 Internetnutzer registriert, die Deutschland als Wohnsitz angegeben hatten (BGG, Urteil vom 02.03. 2010; Az.: VI ZR 23/09).
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