Privater Autokauf: Bei ADAC-Vertrag sind AGB-Regeln nicht anwendbar
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt über die Frage entschieden, ob die verbraucherschützenden Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) beim Kauf unter Privatleuten anwendbar sind, wenn ein vorformulierter Vertrag zugrunde gelegt wird, der von Dritten stammt (hier vom ADAC). Die Anwendbarkeit der AGB-Regeln wurde in dem entschiedenen Fall (uneingeschränkter Ausschlusses der Gewährleistung bei einem Autokauf) verneint. Zwar hätte dieser einer rechtlichen Prüfung nicht standgehalten, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt hätte. Das sei aber nicht der Fall, weil die Vertragsbedingung nicht einseitig - nach der AGB-Vorgabe - vom Verkäufer gestellt worden sei. Entscheidende Voraussetzung für die AGB-Regeln ist eine einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei. Diese Freiheit sei nicht hier eben nicht eingeschränkt worden. Sie habe weiterhin für den Käufer bestanden, weil die Parteien sich auf das bestimmte Vertragsformular geeinigt hatten, obwohl der Käufer die Möglichkeit hatte, dem Vertragsschluss ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 17. 02. 2010; Az.: VIII ZR 67/09).
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