Teure Unternehmensfortführung – BGH konkretisiert Anforderungen
Der Bundesgerichtshof musste sich jetzt mit der Frage beschäftigen, wann ein neues Unternehmen für Altschulden eines übernommenen Unternehmens haften muss. Konkret ging es um eine Forderung von mehr als 70.000 €, die ein Gläubiger gegen einen ehemaligen Betrieb geltend machte, den eine GmbH teilweise übernommen hatte. Der Altgläubiger berief sich darauf, dass die GmbH wesentliche Betriebsteile übernommen hatte und es sich somit um eine haftungsrelevante Unternehmensfortführung handle. Dieses wurde von der GmbH verneint. Die Karlsruher Richter sahen dies nicht so. Sie machten deutlich, dass eine solche Unternehmensfortführung auch dann vorliege, wenn nur ein Teilbereich fortgeführt wird. Dies gilt immer dann, wenn es sich nach den gesamten in Erscheinung tretenden Umständen um den - den Schwerpunkt des Unternehmens bildenden - wesentlichen Kernbereich handelt. Für die Frage, ob der wesentliche Kernbereich eines Unternehmens fortgeführt wurde, komme dem Wert der Unternehmensteile maßgebliche Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 07.12.2009; Az.: II ZR 229/08).
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