Ohrfeige für brandendenburgische Gerichte – Verfahrensdauer von 5 Jahren ist zu lang
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat jetzt einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die das Grundrecht auf ein zügiges Gerichtsverfahren betrifft. Die Beschwerdeführerin wartete mehr als fünf Jahre auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über ihre Klage auf Bewilligung von Wohngeld und ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das Verfassungsgericht hat diese Verfahrensdauer für unangemessen gehalten und eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf ein zügiges Gerichtsverfahren festgestellt. Es hat dabei grundlegend zu der Frage Stellung genommen, welche Verpflichtungen das Grundrecht auf ein zügiges Verfahren für die mit seiner Gewährleistung befassten staatlichen Stellen begründet. Das „Grundrecht vor Gericht“ stehe weder unter Gesetzes- noch unter Finanzierungsvorbehalt. Die Gerichte – und damit auch jeder einzelne Richter - müssten sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung nutzen. Verantwortung für die Gewährleistung eines zügigen Verfahrens trügen ebenfalls die Selbstverwaltungsgremien der Gerichte. Diesen Anforderungen sei nicht Genüge getan worden, weil trotz eines erheblichen Anhangs an Altverfahren Richterstellen abgebaut worden seien und die Verwaltung des Gerichts keine effektiven Maßnahmen zur Erledigung von Altverfahren getroffen hatte (Landesverfassungsgericht Brandenburg, Urteil vom 17.12. 2009, Az.: VfGBbg 30/09).
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