Angekaufte Daten mit angeblicher Werbeeinwilligung dürfen nicht ohne Überprüfung verwendet werden
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat laut Bericht der Kanzlei Richter in einem aktuellen Beschluss festgestellt, dass sich der Ankäufer von E-Mail-Adressdaten nicht mit einer allgemein gehaltenen Zusicherung des Veräußerers zur Geeignetheit des Adressmaterials zur E-Mail-Werbung begnügen darf, sondern die Daten selbst überprüfen muss. Das Gericht hob damit eine Entscheidung des Landgerichts Kleve auf und gab einem von der Klägerin gestellten Verfügungsantrag gegen einen Mitbewerber (beide betreiben Reiseportale im Internet) wegen unlauterer E-Mail-Werbung vollumfänglich statt. Ein blindes Vertrauen in die Zusicherung der Datenhändler führe den Ankäufer auf direktem Weg in die Haftung. Dieser müsse die angeblichen Werbeeinwilligungen der Empfänger prüfen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03. 11. 2009; Az.: I-20 U 137/09).
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