Dauervideoüberwachung an Autobahn reicht nicht für Bussgeldverfahren
Die fortlaufende Überwachung der Fahrbahnen mit Videoaufnahmen zur Feststellung von Verkehrsverstößen wegen Abstandunterschreitungen oder Geschwindigkeitsverstößen ist nach aktueller Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg unzulässig. Eine solche Dauervideoüberwachung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 und 2 Grundgesetz dar. Daraus gewonnene Messdaten können in einem Bussgeldverfahren daher nicht als Beweismittel dienen. Schon das Amtsgericht Osnabrück hatte deshalb einen Autofahrer in der 1. Instanz freigesprochen. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht ein. Diese blieb jedoch ohne Erfolg. Da die Messdaten ohne gesetzliche Grundlage erhoben worden seien, bestehe diesbezüglich ein Beweisverwertungsverbot (OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. 11. 2009; Az.: Ss Bs 186/09).
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