Verdacht auf Veruntreuung von Spendengeldern berechtigt zur Kündigung des Franchisevertrags
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat die Betreiber von vier Schnellrestaurants zur Räumung und Herausgabe der Lokale verurteilt und damit das vorausgehende anders lautende Urteil des Landgerichts abgeändert. Die Klägerin ist die deutsche Zweigniederlassung eines in der Systemgastronomie tätigen Unternehmens. Sie hat die zugrunde liegenden Franchise- und Pachtverträge mehrfach außerordentlich gekündigt, weil sie den Beklagten mehrere gravierende Pflichtverletzungen vorwirft. Insbesondere macht sie geltend, dass die in den vier Restaurants für eine Stiftung gesammelten Spendengelder über mehrere Jahre hinweg zweckwidrig verwendet worden seien. Die Beklagten bestreiten die Vorwürfe und halten die Kündigung für unwirksam.
Laut OLG sei die Zweigniederlassung zum Ausspruch einer so genannten "Verdachtskündigung" berechtigt gewesen, nachdem es über Jahre hinweg zu Unregelmäßigkeiten bei der Weiterleitung von Spendengeldern gekommen war. So seien zwar "Spendenhäuschen" bestellt und in ihren Lokalen aufgestellt worden, seit November 2003 seien aber keine Spendengelder mehr abgeführt worden. Die Klägerin habe aufgrund der von ihr ermittelten Umstände - und nachdem sie den Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte - davon ausgehen dürfen, dass die Beklagten bzw. der für sie handelnde Geschäftsführer insoweit einer Straftat dringend verdächtig erscheint. Hierdurch sei das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien zerstört worden, so dass der Klägerin eine Fortsetzung der Vertragsverhältnisse nicht zumutbar gewesen sei (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13. 11. 2009, Az.: 2 U 76/09).
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