BGH - Opt-out Regelung bei Werbebriefen ist zulässig
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) bekam gestern vom Bundesgerichtshof (BGH) bezüglich seiner Klage gegen die Betreiber des Rabattsystems „Happy Digits“ eine Abfuhr erteilt. Der vzbv nimmt die Betreiber auf Unterlassung der Verwendung von Werbeeinwilligungsklauseln in Anspruch, die diese in ihren Anmeldeformularen verwendet. Der BGH hält dagegen die Klausel für wirksam. Sie betreffe allein die Einwilligung in die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bildeten insoweit den alleinigen Prüfungsmaßstab für die Frage, ob durch eine solche Einwilligung Regelungen vereinbart worden sind, die von den gesetzlichen AGB-Vorgaben abweichen oder diese ergänzen. Unter dem Gesichtspunkt datenschutzrechtlicher Bestimmungen sei die Klausel nicht zu beanstanden. Danach kann die Einwilligung in die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, sofern sie – wie hier - besonders hervorgehoben wird. Zwar sehe die Klausel hier nicht die Möglichkeit vor, zu ihrer Abwahl ein zusätzliches Kästchen anzukreuzen, sondern weist fettgedruckt auf die Möglichkeit zur Streichung hin. Die Möglichkeit zur Abwahl durch Ankreuzen ist aber nicht zwingend, wenn die Klausel eine andere Abwahlmöglichkeit enthält und dem Hervorhebungserfordernis des BDSG gerecht wird. Daran habe sich auch durch die Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes mit Wirkung vom 1. September 2009 nichts geändert, die eine "opt-out"-Regelung zur Erteilung der Einwilligung in die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung per Post für zulässig erklärt (BGH, Urteil vom 11. 11. 2009, Az.: VIII ZR 12/08).
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