Schwerbehinderter Rechtsanwaltssozius kann nicht auf Schwerbehindertenabgabe angerechnet werden
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat aktuell die Berufung einer Anwaltssozietät zurückgewiesen, die einen ihrer Partner auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet haben wollte, nachdem bei diesem die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt worden war. Nicht der schwerbehinderte Sozius, sondern die als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) organisierte Kanzlei sei Arbeitgeber im Sinne der gesetzlichen Vorschrift. Auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes verneinte das Landessozialgericht. Die gesetzliche Unterscheidung zwischen einer als Einzelunternehmer auftretenden natürlichen Person, bei der die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt ist und dem Mitglied einer Personengesamtheit oder dem Organ einer juristischen Person ist sachlich gerechtfertigt. Bereits die Berücksichtigung eines schwerbehinderten Arbeitgebers stellt einen Ausnahmefall dar, ist aber durch die Intention des Gesetzes, die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu fördern, noch zu rechtfertigen (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. 09. 2009 Az.: L 1 AL 115/08).
Weitere Informationen über dieses Urteil erhalten Sie in dem Beitrag Ausgleichsabgabe - Schwerbehinderte Mitunternehmer werden nicht angerechnet.
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