BGH kippt einschränkende Garantieklauseln bei Gebrauchtwagen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte jetzt darüber zu entscheiden, ob die Garantiepflicht für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug im Schadensfall davon abhängig gemacht werden kann, dass eine formularmäßig vorgesehene Inspektion beim Verkäufer durchgeführt worden ist und eine Rechnung über die schon erfolgte Reparatur vorgelegt wird. Im Ausgangsfall verweigerte der Händler eine Kostenübernahme, weil der Kläger die vom Hersteller vorgesehene 90.000-km-Inspektion nicht in seiner Werkstatt hat durchführen lassen. Der BGH erklärte die vom Gebrauchtwgenhändler verwendete Inspektionsklausel ist wegen unangemessener Benachteiligung der Garantienehmer für unwirksam. Dem Käufer/Garantienehmer sei es in vielen Fällen nicht zumutbar, das gekaufte Fahrzeug in der Werkstatt des Verkäufers warten zu lassen. Dem trägt die hier verwendete Klausel nicht angemessen Rechnung, weil sie dem Käufer insoweit lediglich die Möglichkeit einräumt, die Inspektion nach vorheriger Genehmigung ("Freigabe") des Verkäufers in einer anderen Werkstatt durchführen zu lassen, ohne dass hierfür ein Bedürfnis auf Seiten des Verkäufers/Garantiegebers ersichtlich ist. Gleichfalls unwirksam sei die hier verwendete Klausel. dass der Verkäufer/Garantiegeber zu Leistungen aus der Garantie erst nach Vorlage der Reparaturrechnung verpflichtet ist. Durch diese werde ein Käufer unangemessen benachteiligt, da die Reparatur vorfinanziert werden müsse und deshalb, soweit der Erwerber dazu nicht in der Lage ist, überhaupt keinen Ersatz erlangen kann (BGH,Urteil vom 14. 10. 2009, Az.: VIII ZR 354/08).
- 3126 Aufrufe