Unternehmer muss Wettbewerber nicht alle Detektivkosten ersetzen
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat jetzt entschieden, dass der Schadensersatzanspruch eines Plakatierungsunternehmen wegen des Abhängens von Plakaten gegen einen Wettbewerber auch die Detektivkosten umfasst. Der klagende Unternehmen verdächtigte den Konkurrentenen, systematisch seine Plakate abzuhängen und zu beschädigen und hatte in der Vergangenheit diesbezüglich bereits einen entsprechenden Verbotstitel erwirkt. Um seinen Verdacht belegen zu können, schaltete er eine Detektei ein, Bei der Observation stellte diese mehrere Aktionen des Beklagten fest, in denen er Plakate des Klägers abhängte, in der Nähe ablegte und dort selbst Plakate aufhängte. Der Kläger verlangte daher Ersatz der Detektivkosten in Höhe von ca. 32.000 €. Das Landgericht hatte der Klage teilweise in Höhe von ca. 16.000 Euro stattgegeben, auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht diesen Betrag auf ca. 11.000 Euro reduziert. Unter anderem könnten die geltend gemachten Fahrtkosten nicht in voller Höhe ersetzt werden, da es dem Kläger zuzumuten war, eine Detektei in der Nähe zu beauftragen. Auch andere Positionen hätten sich nicht als ersatzfähig erwiesen. Dem Gericht erschloss sich nicht, weshalb eine Detektei an einem Nachmittag viereinhalb Stunden lang beobachtete, wie der Beklagte auf seinem Firmengelände grillte, um dann zu dem Ergebnis zu kommen, dass es sich wahrscheinlich um eine Betriebsfeier handelte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. 09. 2009 Az.: 6 U 52/09).
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