EuGH –Vorlage: Genießen türkische Staatsbürger den gleichen Ausweisungsschutz wie Unionsbürger?
Das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) hat gestern in einem Rechtsstreit wegen der Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in Luxemburg angerufen. Die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage betrifft die Übertragbarkeit des in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) geregelten Ausweisungsschutzes von Unionsbürgern auf assoziationsberechtigte und damit privilegierte türkische Staatsangehörige. Auf die Revision des Klägers ist das Bundesverwaltungsgericht hier zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ausweisung nach bisher geltendem Recht nicht zu beanstanden ist. Zweifelhaft ist jedoch, ob die Unionsbürgerrichtlinie zu berücksichtigen ist. Danach dürfen Unionsbürger, die sich in den letzten zehn Jahren in einem Mitgliedstaat aufgehalten haben, nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit ausgewiesen werden. Zwingende Gründe können bspw. nur dann vorliegen, wenn der Betroffene u.a. wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt worden ist – was hier nicht der Fall war. Nach der Rechtsprechung des EuGH sollen die Grundsätze, die für die Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten gelten, soweit wie möglich auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragen werden. Deshalb bedarf es der Klärung, ob der Kläger sich auf den gemeinschaftsrechtlichen Ausweisungsschutz berufen kann (BverwG, Beschluss vom 25. 08. 20091 Az.: 1 C 25.08).
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