Bilanzielle Überschuldung bei positiver Fortführungsprognose weiterhin kein Insolvenzgrund
Das Bundeskabinett hat sich gestern auf einer Änderung des Insolvenzrechts verständigt. Der Gesetzentwurf sieht vor, die ursprünglich nur bis zum 31.12.2010 befristete Änderung des Überschuldungsbegriffs in der Insolvenzordnung um drei Jahre zu verlängern. Damit führt auch nach dem 01.01.2011 eine bilanzielle Überschuldung nicht zur Insolvenz, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht. Der Begriff der Überschuldung war als Reaktion auf die Finanzkrise im Herbst 2008 geändert worden. Danach muss ein Unternehmen trotz rechnerischer Überschuldung keinen Insolvenzantrag stellen, wenn es mittelfristig seine laufenden Zahlungen voraussichtlich leisten kann. Es kommt also darauf an, ob die so genannte Fortführungsprognose positiv ausfällt, beispielsweise, weil ein Betrieb den Zuschlag für einen Großauftrag erhalten hat und damit seine Zahlungsfähigkeit über den gesamten Prognosezeitraum gewährleistet ist.
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