Altersgrenze von 40 Jahren bei Wissenschaftler der Universität ist diskriminierend
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden, dass eine Altersgrenze von 40 Jahren für Anstellungsverträge mit Nachwuchswissenschaftlern eine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung darstellt. Ein im Januar 1968 geborener Wissenschaftler war seit dem 01.06.2005, auf einer zuletzt bis zum 30.06.2008 befristeten Stelle, bei einer Universität beschäftigt und arbeitete an seiner Habilitation. Nach einem Rektoratsbeschluss der Universität wird die Beschäftigung auf einer solchen Stelle grundsätzlich nur zugelassen, wenn der Arbeitsvertrag bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, spätestens ein halbes Jahr danach, endet. Deshalb wurde der Vertrag des jungen Mannes nicht mehr verlängert. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Nach Meinung des Gerichts ist die aufgrund der Altersgrenze erfolgte Befristung des Arbeitsvertrages nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unwirksam. Die von der Universität verfügte starre Altersgrenze sei nicht angemessen. Sie könne durch das von der Universität angeführte Ziel, eine Herabsetzung des Erstberufungsalters von Professoren zu erreichen, nicht gerechtfertigt werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum BAG zugelassen (LAG Köln, Urteil vom 12.02.2009, Az.: 7 Sa 1132/08).
Weitre Informationen zu diesem Urteil erhalten Sie in dem Beitrag Vorsicht – Altersgrenzen bei befristeten Arbeitsverträgen sind gefährlich.
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