Beweismittel dürfen auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung verwertet werden
Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) hat jetzt festgestellt, dass auch bei einer rechtswidrigen Wohnungsdurchsuchung sichergestellte Beweismittel grundsätzlich in einem Strafverfahren verwertet werden dürfen. Ein Verbot der Beweisverwertung komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es dafür im Einzelfall übergeordnete wichtige Gründe gebe. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die Ermittler willkürlich angenommen hätten, dass Gefahr im Verzuge sei. Damit blieb die Verfassungsbeschwerde eines Mannes, dessen Wohnung wegen des Verdachts eines Markenrechtsverstosses durchsucht worden war und bei der man nicht unerhebliche Mengen an Rauschgift fand,erfolglos. Es existiere laut BverfG kein Rechtssatz, dass bei rechtsfehlerhafter Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig wäre. Für die Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften hat und ob hierzu insbesondere ein Beweisverwertungsverbot zähle, seien in erster Linie die Fachgerichte zuständig (BverfG, Beschluss vom 02.07.20098 Az.: 2 BvR 2225/08).
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