Werkstatt haftet bei Nichtbeachtung von Wartungsvorschriften
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gerade entschieden, dass sich eine Fachfirma schadensersatzpflichtig macht, wenn sie bei der Grundüberholung eines Motors den über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehenden Sicherheitsanforderungen in den Wartungsvorschriften des Herstellers nicht entspricht. Der Unternehmer darf in einem solchen Fall nicht eigenmächtig entscheiden, ob das bei einer von den Herstellervorschriften abweichenden Ausführung der Arbeiten bestehende Risiko eingegangen werden soll. Eine solche Entscheidung steht nach entsprechender Aufklärung über dieses Risiko allein dem Besteller zu. Führt der Unternehmer die Grundüberholung eigenmächtig abweichend von den Herstellervorschriften aus, liegt darin eine Verletzung seiner Leistungspflichten, die ihn schadensersatzpflichtig macht. Dass ihm die Wartungsvorschriften nicht zugänglich waren, kann ihn nicht entlasten. Etwas anderes kann nur gelten, wenn er den Auftraggeber über diesen Umstand und das sich daraus ergebende Risiko aufgeklärt hat (BGH, Urteil vom 23. 07. 2009 Az.:VII ZR 164/08).
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