Auch Selbstständige müssen GEZ Rundfunkgebühr bezahlen
Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz muss ein Selbstständiger für sein Autoradio auch dann Gebühren zahlen, wenn er das Auto nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Praxis) und zurück nutzt.
Der Süd-West-Rundfunk (SWR) hatte einen Zahnarzt rückwirkend wegen Rundfunkgebühren für sein Autoradio in Anspruch genommen. Dieser entgegnete, er benutze sein Fahrzeug ausschließlich für private Zwecke. Er müsse deshalb wie ein Arbeitnehmer behandelt werden, der für sein ausschließlich privat genutztes Autoradio keine Rundfunkgebühren zahlen müsse, wenn er gleichzeitig bereits mit einem anderen Rundfunkgerät angemeldet sei. Dieser Argumentation erteilte das Gericht eine Absage.
Das Autoradio eines Selbstständigen sei auch dann gebührenpflichtig, wenn er es nur für Fahrten von der Wohnung zur Praxis benutze. Bei Selbstständigen sei die Wohnung nämlich in der Regel in viel stärkerem Maße in die Berufsausübung einbezogen als bei Arbeitnehmern. Dies rechtfertige es, Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstelle bereits der Berufsausübung zuzuordnen (VG Mainz, Urteil vom 30.06.2009, Az.: 4 K 1116/08.MZ).
Detaillierte Informationen zu diesem Urteil finden Sie in dem Beitrag Auch Freiberufler müssen Rundfunkgebühren bezahlen.
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