Auch Freiberufler müssen Rundfunkgebühren bezahlen
Grundsätzlich sind alle Zweitgeräte von der Rundfunkgebühr befreit. Dies gilt jedoch nicht für solche Geräte bzw. Fahrzeuge, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer selbstständigen Tätigkeit genutzt werden.
Hatten Sie schon einmal Ärger mit der GEZ? Falls nicht, gehören Sie einer Minderheit an. In unzähligen Internetforen machen Menschen ihrem Ärger Luft, die schlechte Erfahrungen mit der Gebühreneinzugszentrale gemacht haben. Zunehmend beschäftigen sich auch die Gerichte mit vermeintlich unberechtigten Gebührenforderungen.
Der Fall aus der Praxis
Ein Zahnarzt mit Wohnsitz in Mainz und eigener Praxis in Hessen wurde vom Südwestrundfunk (SWR) rückwirkend auf Rundfunkgebühren für sein Autoradio in Anspruch genommen.
Mit dieser Forderung war der Freiberufler jedoch nicht einverstanden und klagte dagegen. Er gab an, sein Fahrzeug nur für die Fahrt von seiner Wohnung zu seiner Praxis, also ausschließlich für private Zwecke, zu verwenden. Deshalb müsse er wie ein Arbeitnehmer behandelt werden, der für sein als ausschließlich privat genutzt angesehenes Autoradio keine Rundfunkgebühren bezahlen müsse, wenn er gleichzeitig bereits mit einem anderen Rundfunkgerät angemeldet sei.
Das sagt der Richter
Das Gericht entschied gegen den Freiberufler.
Das Autoradio eines Selbstständigen sei auch dann gebührenpflichtig, wenn er es lediglich für Fahrten von der Wohnung zur Praxis benutze. Bei Selbstständigen sei nämlich die Wohnung – jedenfalls in der Regel - in viel stärkerem Maße in die Berufsausübung einbezogen als bei Arbeitnehmern.
Diese Tatsache rechtfertige es, Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstelle bereits der Berufsausübung zuzuordnen. So hätten Selbstständige in der Regel ein häusliches Arbeitszimmer, das häufig auch zu beruflichen Zwecken mit benutzt werde, unter anderem weil es bei ihnen anders als bei Arbeitnehmern keine festen Arbeitszeiten mit entsprechender Anwesenheitspflicht gebe.
Geschäftliche Kontakte, deren Pflege sich oft nicht auf einen festen zeitlichen Rahmen beschränken ließen, würden nicht selten von unterwegs oder auch von der Wohnung aus unterhalten.
Da es sich beim Gebühreneinzug des SWR um eine sogenannte Massenverwaltung handele, sei es bis zu einem gewissen, hier nicht überschrittenen, Grad zulässig, bei der Gegenüberstellung von Selbstständigen und Arbeitnehmern zu generalisieren und zu typisieren. Es sei auch zu bedenken, dass Ermittlungen in jedem Einzelfall, ob Selbstständige ihr Fahrzeug nur für die Fahrt von der Wohnung zur Betriebsstätte oder auch darüber hinaus beruflich nutzen, sehr aufwendig wären (VG Mainz, Urteil vom 05.06.2009, Az.: 4 K 1116/08.MZ).
Das bedeutet die Entscheidung
Da bei Freiberuflern bzw. Selbstständigen die Nutzung des privaten Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstelle bereits gebührenrechtlich zur Berufsausübung zählt, kann für das Autoradio keine Gebührenfreiheit für sogenannte Zweitgeräte in Anspruch genommen werden.
Heißer Tipp
Sollten auch Sie Ihren PKW – wie im geschilderten Fall – nur für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen und es kommt zu einer Gebührenfestsetzung durch die GEZ, sollten Sie trotzdem gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Das VG Stuttgart hat in einem ähnlichen Fall zugunsten einer Ärztin entschieden (VG Stuttgart, Urteil vom 26.03.2008, Az.: 3 K 33907).
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