Arbeitgeber muss unkündbarem Arbeitnehmer Weiterbeschäftigung anbieten
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) liegt ein wichtiger Grund für eine - ausnahmsweise - ordentliche Beendigungskündigung eines ansonsten tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers dann nicht vor, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einem freien Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen. Die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten muss der Arbeitgeber von sich aus anbieten. Das Angebot kann nur in Extremfällen unterbleiben. Ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers kann sich weder auf eine außerordentliche Kündigung noch auf eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist im Fall einer tariflichen Unkündbarkeit beziehen. Der Arbeitgeber kann eine Auflösung nur verlangen, wenn die Kündigung lediglich sozialwidrig ist (BAG, Urteil vom 26.03.2009, Az.: 2 AZR 879/07)
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