EuGH: Ein einziges Unternehmenstreffen reicht für wettbewerbswidrige Absprache aus
Selbst ein einziges Treffen zwischen Unternehmen kann laut gestrigem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine abgestimmte Verhaltensweise begründen, die gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft verstößt. Das Gemeinschaftsrecht untersage Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen. Unter abgestimmter Verhaltensweise versteht der EuGH, dass es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen handeln muss, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit anstelle des üblichen risikobehafteten Wettbewerbs treten lässt. In diesem Zusammenhang haben die Richter ihre Kausalitätsvermutung bestätigt, wonach den an der Abstimmung beteiligten Unternehmen - vorbehaltlich eines diesen gegebenefalls zu erbringenden Gegenbeweis - die mit den Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen würden. Da die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH für alle nationalen Gerichte bindend ist, müssen jetzt auch die deutschen Gerichte diese Kausalitätsvermutung künftig anwenden (EuGH vom 04.06.2009 Rs. C-8/08).
Weitere Informationen zu diesem Urteil finden Sie in unserem Beitrag Abgestimmtes Verhalten unter Konkurrenten ist wettbewerbswidrig.
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