BGH erklärt AGB-Klauseln der Sparkassen für unwirksam
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klausel Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB der Sparkassen, die ein einseitiges Zins- und Preisanpassungsrecht einräumt, für Kunden gegenüber unwirksam erklärt. Privat- und Geschäftskunden können jetzt unverjährte Gebühren und Zinsen zurückverlangen, soweit diese nicht einzelvertraglich vereinbart worden sind. Die Klausel mit der Überschrift „Entgelte, Kosten und Auslagen“ benachteilige unangemessen. Sie erlaube es Kreditinstituten, Gebühren für Tätigkeiten zu erheben, zu denen sie gesetzlich verpflichtet seien oder die im eigenen Interesse erbracht würden. Das einseitige Preisänderungsrecht sei übrigens auch unangemessen, weil die Voraussetzungen, unter denen eine Änderung erfolge, unklar blieben. So sei es möglich, Entgelte trotz sinkender Kosten nicht zu senken. Sparkassen könnten also nicht nur ihre gestiegenen Kosten abwälzen, sondern hätten damit ein Vehikel zur Gewinnsteigerung (BGH, Urteile vom 21.4.2009 Az.: XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08).
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