Betriebsrat darf Belegschaft nicht über wirtschaftliche Lage informieren
Betriebsrat hat kein Auskunftsrecht über wirtschaftliche Lage
Ein Unternehmen veröffentlicht quartalsweise Berichte über die wirtschaftliche Entwicklung und Lage des Unternehmens durch betriebsüblichen internen Aushang. Nachdem es zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Arbeitgeber zu Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des Quartalsberichts gekommen war, fasste die Arbeitnehmervertretung den Entschluss, einen alternativen Quartalsbericht zu veröffentlichen. Zu diesem Zweck verlangte das Gremium klageweise vom Arbeitgeber Angaben über die Beschäftigtenanzahl und -struktur, die Höhe der Ausgleichsabgabe sowie zu Anfragen zu dem im Unternehmen eingerichteten Familienservice.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Gesamtbetriebsrat könne die Angaben nicht verlangen, weil es an einem Bezug zu seinen gesetzlichen Aufgaben fehle, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). Der Gesamtbetriebsrat sei nicht berechtigt, die Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten. Einen solchen Anspruch gewähre § 110 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) nicht. Nach dem Gesetzeswortlaut obliege dem Unternehmer die Auskunftspflicht über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens. Die Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung sei auf die vorherige Abstimmung in Bezug auf die beabsichtigten Informationen beschränkt. An der Unterrichtung selbst sei sie nicht beteiligt (BAG, Beschluss vom 14.05.2013, Az.: 1 ABR 4/12).
- Kommentieren
- 10077 Aufrufe