Privates Telefonat während Arbeitszeit ist nicht unfallversichert
Kein Unfallschutz bei privaten Telefonaten am Arbeitsplatz während Arbeitszeit
Ein Lagerarbeiter wollte seine Frau mit dem Handy anrufen. Aufgrund des in der Lagerhalle herrschenden Lärms und wegen des schlechten Empfangs verließ der Arbeitnehmer die Laderampe und ging nach draußen auf die Laderampe. Als er nach dem zwei- bis dreiminütigen Telefonat in die Lagerhalle zurückkehren wollte, blieb er an einem an der Laderampe montierten Begrenzungswinkel hängen, verdrehte sich das Knie und erlitt eine Kreuzbandruptur. In der Folge beantragte er die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall. Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag ab und verwies darauf, dass privates Telefonieren während der Arbeitszeit nicht gesetzlich unfallversichert sei. Gegen diese Entscheidung klagte der Arbeitnehmer.
Ohne Erfolg. Das Gericht gab der Berufsgenossenschaft Recht. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz setze voraus, dass der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit eintrete. Persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen – z. B. Essen, Telefonieren oder Einkaufen – unterbrächen regelmäßig den Unfallversicherungsschutz. Nur bei zeitlich und räumlich ganz geringfügigen Unterbrechungen bleibe der Versicherungsschutz bestehen. Dies sei der Fall, wenn die private Tätigkeit im Vorbeigehen oder ganz nebenher erledigt werde. Davon sei im Streitfall nicht auszugehen. Der Kläger habe sich mindestens 20 Meter von seinem Arbeitsplatz entfernt und zwei bis drei Minuten mit seiner Frau telefoniert. Da die Unterbrechung der versicherten Tätigkeit bis zur Rückkehr an den zuvor verlassenen Arbeitsplatz angedauert habe, sei der nach dem Telefonat eingetretene Unfall nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (LSG Darmstadt, Urteil vom 17.09.2013, Az.: L 3 U 33/11).
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