Schichtarbeiter haben Anspruch auf Teilzeit
Gericht billigt Schichtarbeiter Anspruch auf Teilzeit zu
Ein Maschinenführer kehrte nach knapp zwei Jahren Elternzeit in seinen Betrieb zurück. Dort war er vor dem Antritt der Elternzeit in Vollzeit im 3-Schichtbetrieb beschäftigt gewesen. Die Ehefrau des Arbeitnehmers ist in Vollzeit beschäftigt, weshalb er nach der Elternzeit nur noch in Teilzeit arbeiten wollte, und zwar von montags bis freitags zwischen 9.00 Uhr und 14.00 Uhr. Sein Arbeitgeber lehnte den Teilzeitwunsch jedoch ab und begründete dies unter anderem mit dem Argument, dass andernfalls spezielle zusätzliche Schichtübergaben eingeführt werden müssten. Das aber würde zu Produktionsverzögerungen und wirtschaftlichen Nachteilen führen. Der Beschäftigte war mit der ablehnenden Entscheidung nicht einverstanden und klagte dagegen.
Mit Erfolg. Das Gericht gab dem Beschäftigten Recht. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) habe ein Arbeitgeber Wünschen von Arbeitnehmern nach Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Ablehnungsgründe des Arbeitgebers seien nicht gewichtig genug gewesen. Gewisse organisatorische Anstrengungen seien bei jeder Einrichtung von Teilzeitarbeit erforderlich und auch gesetzesimmanent. Im Streitfall seien die erforderlichen Anstrengungen jedenfalls nicht über das zumutbare Maß hinausgegangen (LAG Köln, Urteil vom 10.01.2013, Az.: 7 Sa 766/12).
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