Tierhalterhaftung: Arbeitnehmerin haftet für Sturz über schlafenden Hund
Über schlafenden Hund stürzende Kundin erhält Schadenersatz und Schmerzensgeld
Im August 2009 stürzte eine 61 Jahre alte Kundin eines Reitsportgeschäfts über einen schlafenden Schäferhund. Dieser gehörte einer Verkäuferin, die das Tier mit Erlaubnis des Geschäftsinhabers regelmäßig in das Ladengeschäft mitnahm. Als sich die Kundin Richtung Ausgang begab, übersah sie das schlafende Tier und stürzte. Sie zog sich dabei schwere Knieverletzungen zu. In der Folgezeit verklagte die Kundin die Arbeitnehmerin als Halterin des Hundes auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von rund 15.000 € sowie die Geschäftsinhaberin auf Schadenersatz.
Die Klage hatte Erfolg. nach Auffassung des Gerichts habe die Arbeitnehmerin den Unfall fahrlässig verschuldet, weil sie die Klägerin weder gewarnt noch den Hund aus dem Eingangsbereich weggeschafft habe. Die Geschäftsinhaberin müsse sich die ursächliche und schuldhafte Pflichtverletzung ihrer Mitarbeiterin zurechnen lassen und hafte, weil sie gegenüber den Kunden in ihrem Ladengeschäft eine eigene Verkehrssicherungspflicht treffe. Die Verkäuferin hafte dem Grunde nach auf Schadenersatz, da sich mit dem Sturz eine dem Tier typischerweise anhaftende Gefahr verwirklicht habe. Hierbei sei nicht darauf abzustellen, dass der Hund geschlafen und daher regungslos auf dem Boden gelegen habe. Stattdessen entspreche dieses unbekümmerte Verhalten der tierischen Natur, das von der Tierhalterhaftung erfasst sei. Die Tierhalterhaftung gemäß § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) könne auch für schlafende Tiere greifen. Der Schäferhund sei auch schlafend ein gefährliches Hindernis gewesen. Die Klägerin treffe auch kein Mitverschulden, denn das Tier sei schwer wahrnehmbar gewesen (OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2013, Az.: 19 U 96/12).
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Kommentare
So ein süßes Foto!
Was ist das für ein süßer Welpe auf dem Foto! Den kann man doch gar nicht übersehen!