Gericht erklärt Probezeit-Kündigung für unwirksam
Kündigung in der Probezeit kann unwirksam sein
Die Klägerin hatte sich im März 2012 als Bürokraft in einem Unternehmen beworben und zunächst einen halben Tag zur Probe gearbeitet. Ein paar Tage später fand ein Gespräch statt, in dem die Klägerin gefragt wurde, ob sie rauche und in dem sie auf das Rauchverbot im Unternehmen hingewiesen wurde. Die Klägerin erklärte daraufhin, dass sie zwar rauche, dennoch aber das im Unternehmen bestehende Rauchverbot akzeptiere. Nachdem sie an ihrem ersten Arbeitstag Tag zwei Stunden lang gearbeitet hatte, erhielt sie die Kündigung. Grund für die Kündigung war nach Aussage des Arbeitgebers, dass die Klägerin gravierend nach Rauch gerochen habe, nachdem sie noch unmittelbar vor Arbeitsbeginn vor der Tür eine Zigarette geraucht hatte. Darüber hätten sich Kolleginnen und Kunden beschwert. Die Klägerin empfand die Reaktion für völlig überzogen und klagte gegen ihren Rauswurf.
Das Gericht erklärte die Kündigung für treuwidrig und damit unwirksam. Zwar sei diese vorliegend nicht an den Maßstäben des Kündigungsschutzgesetzes zu beurteilen, aber auch in der Probezeit seien das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Auch Art. 12 Grundgesetz (GG) verlange, dass ein bereits begründetes Arbeitsverhältnis mit dem ernsthaften Willen der Zusammenarbeit geführt werde. Den Grundrechtsbereich des Arbeitnehmers betreffende Differenzen könnten ohne vorheriges Gespräch und die Gelegenheit zu reagieren nicht zu einer Kündigung führen, vor allem da die Klägerin nicht gegen das Rauchverbot im Betrieb verstoßen habe (ArbG Saarlouis, Urteil vom 28.05.2013, Az.: 1 Ca 375/12).
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