Lange Betriebszugehörigkeit schützt vor krankheitsbedingter Kündigung
Krankheitsbedingte Kündigung: Keine negative Prognose bei langer Betriebszugehörigkeit
Eine Arbeitnehmerin war seit über 16 Jahren als Briefsortiererin für die Post tätig. Infolge ihrer langen Beschäftigung im öffentlichen Dienst galt sie als ordentlich unkündbar. Wegen häufiger Fehlzeiten über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren - rund 80 Tage pro Jahr – kündigte die Arbeitgeberin der Beschäftigten fristlos. Die Entgeltfortzahlungskosten aufgrund der Erkrankungen lägen bereits bei knapp 11.000 €. Dies sei für sie nicht mehr tragbar, begründete die Arbeitgeberin die fristlose Entlassung. Die Arbeitnehmerin zog vor Gericht und erhob Kündigungsschutzklage.
Die Klage hatte Erfolg. Eine personenbedingte Kündigung wegen langer Fehlzeiten aufgrund einer Krankheit (krankheitsbedingte Kündigung) komme nur bei einer negativen gesundheitlichen Zukunftsprognose in Betracht, so das Gericht. An dieser fehle es hier. Eine solche Prognose setze voraus, dass der Zeitraum der Krankheit lang genug ist. Aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit von über 16 Jahren reiche der Zeitraum von lediglich zweieinhalb Jahren hier nicht aus, um eine solche negative Gesundheitsprognose über den Arbeitnehmer erstellen zu können. Vielmehr hätte die Arbeitgeberin erst einmal eine betriebliche Wiedereingliederung probieren müssen (ArbG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.03.2013, Az.: 7 Ca 5063/12).
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