Diebstahl in Kantine rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Gericht erklärt fristlose Kündigung bei Diebstahl in Kantine für unwirksam
Ein als Lagerist beschäftigter Arbeitnehmer hatte sich in der Kantine aus einem defekten Automaten ein belegtes Brötchen genommen und nicht an der Kasse bezahlt.
Eine Videokamera hatte den Diebstahl aufgezeichnet, der zu einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung führte. Der Beschäftigte wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen seinen Rauswurf.
Das Gericht gab der Klage statt und erklärte sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam. Der Kläger habe nicht seinen Arbeitgeber direkt, sondern lediglich den Kantinenbetreiber geschädigt. Nur wenn der Arbeitgeber von einem Mitarbeiter unmittelbar geschädigt werde, dürfe ohne Abmahnung fristlos gekündigt werden (ArbG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.03.2013, Az.: 7 Ca 418/12).
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