In Rente mit 65: Altersgrenze in Betriebsvereinbarung ist wirksam
In Rente mit 65: Betriebsparteien können Altersgrenze festlegen
Ein 1942 geborener Arbeitnehmer war seit 1980 in einem Unternehmen beschäftigt. Nach der von beiden Parteien unterzeichneten „Einstellungsmitteilung“ war das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine im Betrieb bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung von 1976 sah die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des 65. Lebensjahres vor. Dieses vollendete der Arbeitnehmer im August 2007. In der Folge klagte er gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts sei die Festsetzung einer Altersgrenze für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen in einer Betriebsvereinbarung zulässig.
Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber könnten eine entsprechende Regelung im Rahmen einer freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarung treffen. Sie hätten dabei die Grundsätze von Recht und Billigkeit im Sinne des § 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beachten. Diese seien gewahrt, wenn die Altersgrenze an den Zeitpunkt anknüpfe, zu dem der Arbeitnehmer die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen könne. Eine solche Regelung verstoße nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung (BAG, Urteil vom 05.03.2013, Az.: 1 AZR 417/12).
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