Stinkefinger-Geste gegenüber Chef kostet den Job
Stinkefinger-Geste rechtfertigt fristlose Kündigung
Eine Arbeitnehmerin ist seit über 20 Jahren in einer Pflegeeinrichtung als Pflegekraft beschäftigt. Sie ist Mitglied im Personalrat. Wegen respektlosen Verhaltens gegenüber Vorgesetzten hatte sie im Laufe der Jahre vier Abmahnungen erhalten. Nachdem die Arbeitnehmerin ihrer Chefin den Stinkefinger gezeigt hatte, beschloss der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis mit der Pflegekraft fristlos zu kündigen.
Der Personalrat verweigerte seine Zustimmung zur fristlosen Entlassung. Der Arbeitgeber beantragte daraufhin die Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Personalrats durch das Verwaltungsgericht.
Mit Erfolg. Das Gericht ersetzte die fehlende Zustimmung des Personalrats. Die Personalvertretung sei verpflichtet, der außerordentlichen Kündigung zuzustimmen. Wegen ihrer Mitgliedschaft im Personalrat genieße die Pflegekraft besonderen Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Ihr könne deshalb nur gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliege. Das Zeigen des Stinkefingers sei ein solcher wichtiger Grund. Denn dieses Verhalten stelle eine schwere Beleidigung und damit auch einen massiven Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Das Vertrauensverhältnis sei hier unwiderruflich zerstört und die Fortsetzung der Beschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar (VG Ansbach, Beschluss vom 07.08.2012, Az.: AN 8 P 12.00441).
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