Entschädigung wegen Diskriminierung: Konfessionslosigkeit ist kein Ablehnungsgrund
Katholisches Krankenhaus muss Entschädigung wegen Diskriminierung zahlen
Ein in Trägerschaft der katholischen Kirche stehendes Krankenhaus lehnte die Bewerbung eines objektiv geeigneten Bewerbers für eine Stelle als Intensivpfleger mit der Begründung ab, dieser sei nicht Mitglied einer Religionsgemeinschaft.
Der Bewerber fühlte sich dadurch diskriminiert und klagte auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern, die er bei dem Krankenhaus verdient hätte.
Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht bejahte einen Anspruch des Klägers gegen das beklagte Krankenhaus auf Entschädigung wegen Diskriminierung gemäß § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es stelle eine Diskriminierung dar, wenn ein Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft die Bewerbung eines Krankenpflegers allein mit der Begründung zurückweise, er sei nicht Mitglied einer Religionsgemeinschaft. Die Religionsgemeinschaft könne sich insoweit nicht auf ihren verfassungsrechtlichen Sonderstatus berufen, wenn sie allein auf die formelle Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft abstelle. Nach ihren eigenen Vorgaben in § 3 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes dürfe sie nur bei der Besetzung von Stellen im pastoralen, katechetischen sowie in der Regel im erzieherischen Bereich und bei leitenden Aufgaben die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche verlangen. Bei allen übrigen Stellen reiche es aus, dass der Bewerber sicherstelle, den besonderen Auftrag glaubwürdig zu erfüllen (ArbG Aachen, Urteil vom 14.12.2012, Az.: 2 Ca 4226/11).
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