Kein Arbeitsunfall: Gesetzliche Unfallversicherung greift nicht bei Amokfahrt
Kein Schutz durch gesetzliche Unfallversicherung bei Amokfahrt
Wer am Arbeitsplatz verletzt wird, ist grundsätzlich durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Kein Versicherungsschutz besteht allerdings, wenn der Versicherungsnehmer angegriffen wird und die Beweggründe für den Angriff dem persönlichen Bereich zuzurechnen sind und ansonsten keine betriebsbezogenen Motive vorliegen.
Die Klägerin war Eigentümerin eines Blumenstandes. Während sie im November 2009 vor einem Klinikum Blumen verkaufte, raste ihr ehemaliger Ehemann mit einem gemieteten Kleintransporter in ihren Stand. Die Klägerin wurde dabei lebensgefährlich verletzt. Wenige Stunden zuvor hatte der Täter versucht, seine aktuelle Partnerin in einer Laubenkolonie zu erstechen. Nach seiner Verhaftung brachte sich der Täter im Untersuchungsgefängnis um. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte der Klägerin gegenüber die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Es habe sich um einen rein privaten Konflikt gehandelt. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit der Klägerin und dem Vorfall habe nicht bestanden. Die Klägerin zog daraufhin vor das Sozialgericht (SG) und beantragte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Das SG Berlin gab der Klage in erster Instanz statt, woraufhin die Berufsgenossenschaft in Berufung ging.
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hob die Entscheidung des SG Berlin auf und wies die Klage ab. Beweggründe des Angreifers seien ausschließlich dem persönlichen Bereich der Beteiligten zuzurechnen. Ausschlaggebend hierfür sei eine intensive Auswertung der strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse, darunter u. a. die Angaben des Angreifers gegenüber der Polizei. Insgesamt erschließe sich als Motiv des Angreifers vor allem ein massiver Schädigungswunsch gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau. Irgendein betriebsbezogenes Motiv sei nicht ersichtlich (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.11.2012, Az.: L 2 U 71/11).
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