Arbeitgeber unterliegt im Vorstellungsgespräch keiner Aufklärungspflicht über wirtschaftliche Probleme
Arbeitgeber muss Bewerber im Vorstellungsgespräch nicht über wirtschaftliche Probleme informieren
Ein im Vertrieb tätiger Arbeitnehmer hatte eine unbefristete Stelle aufgegeben, um zu einem anderen Unternehmen zu wechseln. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen hatte der neue Arbeitgeber den Vertriebler nicht darauf hingewiesen, dass in der technischen Abteilung des Unternehmens Kurzarbeit angeordnet worden war. Kurz vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit erhielt der Arbeitnehmer die Kündigung.
Seine Kündigungsschutzklage blieb ohne Erfolg. Nun fordert er Schadenersatz für den Verdienstausfall in der Zeit zwischen seiner Entlassung und dem Antritt einer neuen Stelle. Er trägt vor, er sei bei Eingehung des Arbeitsverhältnisses nicht ausreichend über die bestehende wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens aufgeklärt worden. Hätte er von der Kurzarbeit in der Abteilung Technik gewusst, hätte er sein vorheriges Arbeitsverhältnis nicht gekündigt. Der Arbeitgeber sei verpflichtet gewesen, ihn über die Kurzarbeit in der Technikabteilung zu informieren.
Das Gericht war anderer Ansicht und wies die Schadenersatzklage ab. Eine Auskunftspflicht des Arbeitgebers im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs bestehe nur dann, wenn die finanziellen Schwierigkeiten so gravierend seien, dass man den neuen Beschäftigten nicht bezahlen könne. Außerdem sei Kurzarbeit in der Technikabteilung hier gar kein aussagekräftiges Indiz für erhebliche wirtschaftliche Probleme. Darüber hinaus habe sich der Arbeitnehmer ja bewusst auf eine Probezeit eingelassen und somit das Risiko einer frühzeitigen Kündigung in Kauf genommen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2012, Az.: 3 Sa 247/12).
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