Betriebsrat kann Monatsgespräche auf Betriebsausschuss übertragen
Monatsgespräche sind vom Betriebsrat auf den Betriebsausschuss übertragbar
In einem Unternehmen hat der 21-köpfige Betriebsrat neben dem Betriebsausschuss acht weitere Ausschüsse für besondere Sachaufgaben gebildet. Bereits in der vorangegangenen Wahlperiode hatte der Betriebsrat beschlossen, den Betriebsausschuss mit der Durchführung der Monatsgespräche mit der Arbeitgeberin zu beauftragen.
Ein Betriebsratsmitglied, das weder im Betriebsausschuss noch in einem der anderen Ausschüsse vertreten ist, wandte sich gegen die Aufgabenübertragung. Nach seiner Auffassung berge eine nur mittelbare Kommunikation über die Mitglieder des Betriebsausschusses, insbesondere für diejenigen Betriebsratsmitglieder, die - wie er - im Betriebsausschuss nicht vertreten seien, die Gefahr eines Ausschlusses von Informationen.
Das Bundesarbeitsgericht teilte die Auffassung des Betriebsratsmitgliedes nicht. Zwar zählten die Monatsgespräche nicht zu den laufenden Geschäften des Betriebsrats, für deren Wahrnehmung der Betriebsausschuss bereits nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zuständig sei. Der Betriebsrat sei aber nach § 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG berechtigt, dem Betriebsausschuss die Teilnahme an diesen Gesprächen zu übertragen. Dies sei nicht zu beanstanden. Grundsätzlich entscheide der Betriebsrat eigenverantwortlich darüber, inwieweit er im Interesse einer effektiven, flexiblen Betriebsratsarbeit die Übertragung von Aufgaben an den Betriebsausschuss für zweckmäßig erachte. Denn der Betriebsausschuss könne grundsätzlich mit jeder Aufgabe betraut werden, für die der Betriebsrat zuständig sei (BAG, Beschluss vom 15.08.2012, Az.: 7 ABR 16/11).
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