Fristlose Kündigung ohne Abmahnung unwirksam: Dreister Chefarzt behält Job
Chefarzt-Telefonate während OP: Fristlose Kündigung ohne Abmahnung ist unwirksam
Der ordentlich unkündbare Chefarzt eines katholischen Krankenhaus führte mit seiner Frau private Handy-Gespräche während Patienten in Narkose und teils mit offener Operationswunde auf dem OP-Tisch lagen. Nach Zeugenaussagen geschah dies mehrmals täglich für jeweils mehrere Minuten.
Die Krankenhausleitung nahm diese Vorfälle zum Anlass, das Arbeitsverhältnis mit dem Mediziner ohne vorherige Abmahnung fristlos zu kündigen. Der Chirurg wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen seinen Rauswurf. Aus seiner Sicht hätte der Kündigung zwingend eine Abmahnung vorausgehen müssen.
Das Gericht teilte die Auffassung des Klägers und erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam. Die Kündigung sei unverhältnismäßig. Das Verhalten des Mediziners sei zwar als schwerwiegende Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten zu werten. Der Verstoß sei aber nicht so erheblich, dass eine vorherige Abmahnung entbehrlich gewesen sei. Bei einer Pflichtverletzung sei die Abmahnung als erste Sanktion die Regel. Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung sei nur ausnahmsweise in besonders schwerwiegenden Fällen zulässig. Bei Abwägung sämtlicher Interessen sei im Streitfall eine fristlose Kündigung überzogen gewesen, denn durch die Pflichtverletzung des Chefarztes sei kein Patient geschädigt worden. Darüber hinaus spreche für den über 50 Jahre alten verheirateten Mediziner und Vater zweier Kinder auch seine soziale Schutzbedürftigkeit (BAG, Urteil vom 25.10.2012, Az.: 2 AZR 495/11).
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