Insolvenzverwalter patzt bei Sozialauswahl – Betriebsbedingte Kündigung bei Schlecker unwirksam
Fehler bei Sozialauswahl führen zur Sozialwidrigkeit der betriebsbedingten Kündigung bei Schlecker
Das Arbeitsgericht (ArG) Stuttgart hat jetzt in drei Urteilen die betriebsbedingten Kündigungen durch die Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma Anton Schlecker und der Firma Anton Schlecker XL GmbH für unwirksam befunden. Die Entscheidung wurde jeweils darauf gestützt, dass der Insolvenzverwalter keine hinreichende Auskunft über die Sozialauswahl erteilt hat. In den drei entschiedenen Fällen hat der Insolvenzverwalter seiner Auskunftspflicht über die vorgenommene Sozialauswahl nicht genügt. In einem der Fälle wurden - trotz gerichtlichen Hinweises - keinerlei Anlagen vorgelegt, obgleich der Schriftsatz hinsichtlich der Sozialauswahl hierauf verweist, so dass in diesem Fall der Auskunftspflicht offenkundig nicht Genüge getan wurde. In den beiden anderen Fällen fehlte es an einer hinreichenden Darlegung, welche Vergleichsgruppen bei der Sozialauswahl gebildet wurden und wie sich diese voneinander abgrenzen lassen, wie das behauptete Ziel der Schaffung einer ausgewogenen Personal-/Altersstruktur die Sozialauswahl beeinflusst hat und welche betrieblichen Interessen den Insolvenzverwalter zur Ausklammerung an sich vergleichbarer Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl veranlasst haben. Insbesondere wurde nicht erläutert, wieso mit den beiden Klägerinnen vergleichbare Mitarbeiterinnen, die nach dem angewandten Punkteschema deutlich weniger sozial schutzwürdig als die Klägerin sind, nicht zur Kündigung anstanden und stattdessen der Klägerin gekündigt wurde (ArG Stuttgart, Urteile vom 24.07.2012; Az.: 16 Ca 2416/12, 16 Ca 2422/12 und 16 Ca 3035/12).
- Kommentieren
- 3867 Aufrufe