Trotz unwirksamer Kündigung kein Annahmeverzugslohn bei Teilnahme an Streik
Klägerin erhielt während ihrer Teilnahme am Streik die fristlose Kündigung
Wird ein Arbeitnehmer fristlos gekündigt und gewinnt er den anschließenden Kündigungsschutzprozess, steht ihm laut Bundesarbeitsgericht (BAG) für die Zeit vom Zugang der Kündigung bis zur Verkündung des die Unwirksamkeit der Kündigung feststellenden Urteils kein Annahmeverzugslohn zu, wenn er sich in diesem Zeitraum an einem Streik beteiligt. Dem entschiedenen Fall lag ein unbefristeter Streik beim Arbeitgeber zugrunde, zu dem die IG BAU am 13.04.2010 aufgerufen hatte. Während des Streiks wurde das Arbeitsverhältnis der späteren Klägerin am 22.04.2010 fristlos gekündigt. Mit Urteil vom 14.07.2010 stellte das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit dieser Kündigung fest. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Klägerin durchgehend am Streik beteiligt. Mit ihrer Klage verlangt sie Annahmeverzugslohn vom Arbeitgeber für die Zeit vom Zugang der Kündigung bis zur Urteilsverkündung. Sie machte geltend, nach Erhalt der Kündigung habe sie nicht mehr im Rechtssinne streiken, sondern sich nur noch mit den streikenden Kollegen solidarisch erklären können. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Annahmeverzugslohn entfällt bei Leistungsunwilligkeit
Auch das BAG wies die Frau ab, ihr stehe kein Annahmeverzugslohn zu. Aufgrund des der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteils steht zwar fest, dass zwischen den Parteien auch während der Dauer des Arbeitskampfes ein Arbeitsverhältnis bestand. Doch war die Klägerin wegen ihrer Streikteilnahme leistungsunwillig i. S. d. § 297 BGB. Das schließt einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB aus (BAG, Urteil vom 17.07.2012; Az.: 1 AZR 563/11).
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